Gesetzliche Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht findet sich in § 1a der Bienenseuchen-Verordnung und erfüllt vorwiegend den Zweck, im Falle einer Bienenseuche alle registrierten Bienenhalter im Umfeld informieren zu können und notwendige Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung zu treffen. Die Regelung ist aber nicht nur für die Seuchenbekämpfung wichtig: Die Art eines Bienenvolkes ist auch für die örtliche Belegstelle interessant, wenn es um seine Züchtung geht. Im Schutzgebiet einer Belegstelle dürfen nämlich nur Bienen der örtlich festgelegten Zuchtrichtung gehalten werden.


Erfolgt die Anzeige über die Bienenhaltung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.



In 2 Schritten erklärt was Du tun musst:

  1. Beantragung einer Betriebsnummer beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Kempten im Allgäu). Bei Fragen: Tel. +49 83152613-0 oder E-Mail: poststelle@aelf-ke.bayern.de. Die Zuteilung der Betriebsnummer kannst du hier runterladen.
  2. Sobald dir die Betriebsnummer vorliegt, die Anmeldung der Bienenvölker ausfüllen und per E-Mail an das Veterinäramt schicken. (verterinaeramt@lra-oa.bayern.de). Die Anmeldung kannst du dir ebenfalls einfach runterladen.

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